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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen – FischEtikettG

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Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt

1.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,
2.
im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.10.2015 I 1736
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25