print

Fischetikettierungsgesetz – FischEtikettG

arrow_left arrow_right

1Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt

1.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,
2.
im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

2§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.10.2015 I 1736
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26