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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse – FischBeihV

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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse.

Geändert durch Art. 43 G v. 2.8.1994 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25