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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse – FischBeihV

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1Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen.
2Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

Geändert durch Art. 43 G v. 2.8.1994 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25