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Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung – FinVermV

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Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25