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Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung – FinVermV

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Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25