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Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung – FinVermV

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1Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen.
2Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25