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Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) – FinVermStVtr

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1Die Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere die Sanierungsaufwendungen und die Kosten für die Langzeitaufgaben, werden auf der Grundlage der Freistellungserklärung des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH durch den Bundeshaushalt getragen.
2Davon nicht berührt sind die sogenannten Wismut-Altstandorte.
3Der Bund und der Freistaat Sachsen stellen zur Sanierung der sogenannten Wismut-Altstandorte gemeinsam einen Finanzrahmen bereit.
4Einzelheiten dazu werden in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt.

Der Staatsvertrag ist gem. Art. 9 Satz 2 iVm Bek. v. 8.7.2013 I 2236 am 4.7.2013 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25