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Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) – FinVermStVtr

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(1) 1Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt.
2Zwischen Bund und Ländern bestehen keine Ansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Einigungsvertrages mehr.
3Das durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages begründete Treuhandverhältnis des Bundes erlischt zu diesem Zeitpunkt.
4Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird, stellen sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar; die sonstigen Vermögenswerte, Ansprüche und Verpflichtungen des Finanzvermögens werden unmittelbar Bundeseigentum.
5Satz 4 gilt auch dann, wenn eine bestandskräftige Entscheidung über die Zuordnung zum Finanzvermögen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz erst nach diesem Zeitpunkt ergeht.
6Artikel 6 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt.

(2) 1Das nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem Landesfiskus zufallende Bodenreformvermögen verbleibt endgültig und ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen im Landeseigentum.
2Alle Ansprüche des Bundes gemäß Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind damit erfüllt.

(3) 1Die volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften wurden ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen auf die Belegenheitsgemeinden übertragen; ebenso wurden die Zahlungen im Rahmen der sogenannten FEDI-Erlösauskehr ohne Ausgleichsverpflichtung geleistet.
2Soweit der Bund durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 4 des Einigungsvertrages verpflichtet sein sollte, für eine Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) an dem nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages den Ländern zufallenden Teil des Finanzvermögens Sorge zu tragen, ist dies damit abschließend erfolgt.

Der Staatsvertrag ist gem. Art. 9 Satz 2 iVm Bek. v. 8.7.2013 I 2236 am 4.7.2013 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25