(1) Das Recht auf unbezahlte ganztägige Freistellung von der Arbeit haben
(2) 1Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt sinngemäß für Schüler, Studenten und Auszubildende evangelischen, katholischen und jüdischen Glaubens.
2Sie haben das Recht auf Freistellung vom Schulunterricht, Studium bzw. von der Ausbildung.
3Für Minderjährige erfolgt die Freistellung auf der Grundlage einer Mitteilung der Erziehungsberechtigten.