print

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage – FeiertEVDBest 1

arrow_left arrow_right

Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25