(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. C Abschn. III Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1208 mWv 3.10.1990 bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
1Als gesetzliche Feiertage werden wieder eingeführt:
2
Durch den Minister für Arbeit und Soziales sind bis zur Bildung von Ländern unter Beachtung der territorialen und konfessionellen Spezifik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
1Der § 7 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung über die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen vom 3. Mai 1967 (GBl.
2II Nr. 38 S. 237) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1979 (GBl.
3I Nr. 19 S. 164) wird aufgehoben.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik