Auf Grund des § 117c Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Diese Verordnung regelt
(1) Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das in § 1 genannte Abkommen, das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist und durch das Zustimmungsgesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. 2013 II S. 1362) innerstaatlich anzuwenden ist.
(2) FATCA-Ausführungsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung sind die in Artikel 4 Absatz 7 des in Absatz 1 genannten Abkommens erwähnten Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika.
(3) 1Meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne dieser Verordnung ist ein Rechtsträger, der im Sinne des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist als:
2
(4) Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber
(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abkommens.
1Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen.
2Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.
1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht umgangen werden.
2§ 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(1) Meldende deutsche Finanzinstitute müssen geeignete Verfahren anwenden, die es ermöglichen, bei ihnen geführte Konten zu identifizieren als
(2) 1Die Verfahren nach Absatz 1 müssen sicherstellen, dass die Sorgfaltspflichten nach Anlage I des Abkommens wie folgt eingehalten werden:
2
(3) 1Es steht den meldenden deutschen Finanzinstituten frei, von der Überprüfung und Identifizierung die folgenden Konten auszunehmen:
2
(4) 1Alle in Anlage I des Abkommens genannten US-Dollar-Beträge schließen den Gegenwert in anderen Währungen ein.
2Für die Umrechnung der US-Dollar-Beträge zur Überprüfung von in Euro geführten Konten ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum US-Dollar anzulegen, der zum letzten Tag des Kalenderjahres vor dem Jahr ermittelt wird, in dem das meldende deutsche Finanzinstitut den Saldo oder den Wert des Kontos bestimmt.
(5) Für die Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten nach den Absätzen 1 bis 3 sind die in Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nummer 1 bis 3 des Abkommens enthaltenen Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden anzuwenden.
(6) Es wird meldenden deutschen Finanzinstituten gestattet, an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 beschriebenen Verfahrens das in Anlage I Abschnitt I Unterabschnitt C des Abkommens genannte alternative Verfahren zu nutzen, um festzustellen, ob ein Konto ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstitutes ist.
(7) Für bestehende Konten natürlicher Personen, bei denen das meldende deutsche Finanzinstitut im Rahmen seiner Funktion als von der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zugelassener qualifizierter Intermediär eine ausreichende und aktuelle Dokumentation dafür vorliegen hat, dass der Kontoinhaber keine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika ist, braucht keine weitere Überprüfung durchgeführt und keine Dokumentation eingeholt zu werden.
Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A des Abkommens unterliegen den in Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A Buchstabe g und h des Abkommens geregelten Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten, wobei an Stelle des in diesem Unterabschnitt genannten 1. Januar 2014 der 1. Juli 2014 tritt.
(1) 1Meldende deutsche Finanzinstitute, die US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von § 2 Absatz 4 oder Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens führen, sind verpflichtet,
(2) Absatz 1 gilt auch für kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A des Abkommens, wenn sie meldepflichtige Konten im Sinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A Buchstabe g und h des Abkommens führen.
(1) 1Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den nach § 5 identifizierten US-amerikanischen meldepflichtigen Konten folgende Daten zu erheben:
2
(2) Abweichend von Absatz 1 sind
(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(4) Von der Meldung können zudem die in § 5 Absatz 3 aufgeführten Konten ausgenommen werden, selbst wenn diese als US-amerikanische meldepflichtige Konten identifiziert wurden.
(5) 1Die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer von spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten von Amerika ist bei zum 30. Juni 2014 geführten Konten hinsichtlich Daten für die Kalenderjahre 2014 bis einschließlich 2016 nur anzugeben, sofern die Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Steueridentifikationsnummer enthalten.
2Anderenfalls hat das meldende deutsche Finanzinstitut bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben, wenn dieses in den Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts enthalten ist.
3Für Daten ab dem Kalenderjahr 2017 ist die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer durch das meldende deutsche Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, zu erheben und zu übermitteln.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts ist die nach § 7 bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zu beantragende Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Intermediary Identification Number).
(7) Bei Geldbeträgen ist die Währung anzugeben, auf die die jeweiligen Beträge lauten.
(8) (weggefallen)
(9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des § 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder einen Vermerk über Art und Inhalt dieser Belege nach Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung erfolgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahren.
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 Absatz 3 von den meldenden deutschen Finanzinstituten erhaltenen Daten und übermittelt diese bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Daten ermittelt wurden, an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service).
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach dem Abkommen von den Vereinigten Staaten von Amerika zu übermittelnden Meldungen zu deutschen meldepflichtigen Konten im Sinne des Abkommens entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.
(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden 15 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterleitung erfolgt ist, gelöscht.
2Geht zu einer gespeicherten Meldung eine Änderungsmeldung ein, so ist die ursprüngliche Meldung für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung eingeht, vorzuhalten.
3Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Daten und Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten.
4Eine Auswertung der Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt.
(4) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (BGBl. 1991 II S. 355) unter Berücksichtigung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (BGBl. 2006 II S. 1184) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 611) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens.
(1) 1Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den nach § 5 identifizierten Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne des Abkommens für die Kalenderjahre 2015 und 2016 folgende Daten zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln:
2
(2) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese Daten bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Ordnungswidrig im Sinne des § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.