print

FATCA-USA-Umsetzungsverordnung – FATCA-USA-UmsV

arrow_left arrow_right

1Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen.
2Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 20.12.2016 I 3000
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26