FATCA-USA-Umsetzungsverordnung – FATCA-USA-UmsV

arrow_left arrow_right

1Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen.
2Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print