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FATCA-USA-Umsetzungsverordnung – FATCA-USA-UmsV

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1Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen.
2Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26