print

Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen – FATCA-USA-UmsV

arrow_left arrow_right

1Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen.
2Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 20.12.2016 I 3000
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25