FamkaKiGAbrV
print
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld – FamkaKiGAbrV
arrow_left
arrow_right
§ 6 Inkrafttreten
anchor
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
Impressum
Datenschutzerklärung