1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als abrufende Stelle, an die die Daten übermittelt werden.
2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht.
3Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren.
4Die protokollierten Daten sind nach sechs Monaten zu löschen.