print

Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld – FamkaKiGAbrV

arrow_left arrow_right

1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als abrufende Stelle, an die die Daten übermittelt werden.
2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht.

3Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren.

4Die protokollierten Daten sind nach sechs Monaten zu löschen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26