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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation – FachkBüroPrV 2012

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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und zur Geprüften Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen der Bürowirtschaft umfassende und integrierende Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Verwendung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente zu bearbeiten.
2Dabei sind wirtschaftliche, rechtliche, ethische und soziale Zusammenhänge zu beachten.
3Es sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
4

1.
Planen, Organisieren, Koordinieren und Kontrollieren von Projekten und Veranstaltungen im In- und Ausland,
2.
Mitgestalten von betrieblichen Abläufen und Prozessen,
3.
Einsetzen und Optimieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
4.
zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Gestalten und Einsetzen von Kommunikations- und Werbemitteln,
5.
angemessenes und sachgerechtes Kommunizieren auch unter Einsatz von Argumentations- und Präsentationstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung von Konfliktbewältigungsstrategien und interkulturellen Aspekten,
6.
Ermitteln und ergebnisorientiertes Auswerten von bürowirtschaftsbezogenen Kennzahlen,
7.
Planen, Organisieren, Durchführen und Kontrollieren von Ausbildung,
8.
Entwickeln und Pflegen von internen und externen Kontakten, Kundenbeziehungen und Netzwerken.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation“.

Zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25