(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Fachhauswirtschafterin/zum Fachhauswirtschafter erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, die folgenden Aufgaben insbesondere im ambulanten Bereich sowie im teilstationären und im stationären Bereich fachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen um:
2
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/ Geprüfter Fachhauswirtschafter.
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
(2) Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben werden konnten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
1Die Prüfung umfaßt die Bereiche:
2
1Im Bereich "Hauswirtschaftliche Leistungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, zu betreuende Personen, insbesondere ältere Menschen, bei der Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen zu unterstützen und sie dabei aktivierend einzubeziehen sowie bei Bedarf die Versorgungsleistungen in eigener Verantwortung zu übernehmen.
2Dazu gehören die Analyse der persönlichen und sozialen Bedürfnisse sowie die Planung, Durchführung und Kontrolle der hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen in den Bereichen Ernährung, Kleidung/Textilien und Wohnen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der Ansprüche, Gewohnheiten, Erfahrungen und Entscheidungen der zu betreuenden Personen.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
1Im Bereich "Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuenden Personen, insbesondere ältere Menschen, bei den alltäglichen Verrichtungen im Bereich der Körperpflege und -hygiene und des An- und Auskleidens zu unterstützen.
2Er soll fähig sein, die zu erbringenden Unterstützungsaufgaben nach Vorgaben der zu betreuenden Personen wahrzunehmen und durch seine Hilfestellung eine selbständige Lebensführung fördern und erhalten.
3Dabei soll er erkennen können, wann eine Pflegefachkraft und/oder ein Arzt hinzugezogen werden muß.
4In diesem Rahmen können geprüft werden:
5
1Im Bereich "Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuenden Personen in ihrer individuellen Situation und ihrem sozialen Umfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit ihrer spezifischen Lebenssituation umzugehen.
2Er muß alters-, krankheits- und behinderungsbedingte Veränderungen erkennen und situationsbezogen darauf reagieren können.
3Neben Kenntnissen von Formen der Alltagskommunikation ist die Befähigung zur Gesprächsführung nachzuweisen.
4Der Prüfungsteilnehmer soll fähig sein, die zu betreuenden Personen im Hinblick auf Erhaltung oder Wiedergewinnung der Selbständigkeit zu unterstützen und zu motivieren.
5In diesem Rahmen können geprüft werden:
6
1Im Bereich "Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Anforderungen und Aufgaben der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters sowie die Grenzen seines beruflichen Handelns kennt.
2Er soll die Einsatzbereiche, Arbeitsvertrags- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters kennen.
3Der Prüfungsteilnehmer soll Kenntnisse über einschlägige Rechtsgrundlagen, die für seinen beruflichen Verantwortungsbereich wesentlich sind, nachweisen.
4In diesem Rahmen können geprüft werden:
5
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Teile:
2
(2) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 genannten Prüfungsbereiche.
2Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als fünf Stunden dauern.
3Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, in der im wesentlichen Kenntnisse und Zusammenhänge aus den genannten Themenbereichen nachgewiesen werden müssen.
4Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsbereich:
5
| 1. | Hauswirtschaftliche Leistungen | 60 Minuten; |
| 2. | Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen | 60 Minuten; |
| 3. | Kommunikation | 60 Minuten; |
| 4. | Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen | 45 Minuten. |
(3) 1In der situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispieles nachweisen, daß er in der Lage ist, eigenständig komplexe Haushaltssituationen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und auftretende Probleme einzuschätzen und zu lösen.
2Die situationsbezogene praktische Fachaufgabe ist als Hausarbeit anzufertigen und soll zeitnah nach Durchführung der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 als Aufgabe gestellt werden.
3Die Hausarbeit ist 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen.
4Die situationsbezogene praktische Fachaufgabe soll die praktische Erfahrung des Prüfungsteilnehmers im ambulanten, teilstationären oder stationären Bereich sowie die wesentlichen Qualifikationsanforderungen an eine Fachhauswirtschafterin/einen Fachhauswirtschafter berücksichtigen.
5Die situationsbezogene praktische Fachaufgabe soll die Analyse einer komplexen Fallsituation einschließlich Rahmenbedingungen und vollständige realisierbare Lösungsvorschläge umfassen.
6Vorschläge des Prüfungsteilnehmers können berücksichtigt werden.
(4) 1Im Fachgespräch sind Inhalte und Ergebnisse der situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu erläutern.
2Außerdem werden im Fachgespräch weitere Fallbeispiele aus dem Aufgabenfeld der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters erörtert.
3Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, sich auf die unterschiedlichsten Haushaltssituationen einzustellen, auftretende Probleme einzuschätzen und zielorientiert zu bearbeiten.
4Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern und soll zeitnah nach Abgabe der situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe durchgeführt werden.
1Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen der schriftlichen Prüfung gemäß § 3 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen nach den §§ 3 und 8 Abs. 2 entspricht.
2Eine Befreiung von der situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe und dem Fachgespräch ist nicht zulässig.
(1) Die drei Teile der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(2) 1Die Note der schriftlichen Prüfung ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsbereiche zu bilden.
2In jedem der Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(4) 1Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen erzielten Noten hervorgehen müssen.
2Im Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfungsleistung anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Prüfungen auf der Grundlage entsprechender Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes können noch bis zum 30. April 1998 nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgelegt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2BGBl. I 1996, 1869)
Muster
........................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
Herr/Frau ..............................................................
geboren am ....................... in ................................
hat am ........................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
vom 9. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1865) mit folgenden Ergebnissen
bestanden:
Note
1. Schriftliche Prüfung ...................
Prüfungsbereiche Note
Hauswirtschaftliche Leistungen .................
Betreuung bei alltagsbezogenen
Verrichtungen .................
Kommunikation .................
Berufliche und rechtliche
Rahmenbedingungen .................
2. Situationsbezogene praktische
Fachaufgabe ...................
3. Fachgespräch ...................
(Im Fall des § 9: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 im Hinblick auf
die am ............... in ..................... vor .....................
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsbereich ................ freigestellt.")
Datum .............................
Unterschrift ......................
(Siegel der zuständigen Stelle)