Eisenbahnverkehrs-Verordnung – EVO

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Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit nicht

1.
das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.

Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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