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Gesetz zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" (EUTELSAT-Übereinkommen) – EUTELSATÜbkÄndG

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel XIX für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 456 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26