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Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" – EUROCONTROLÜbkG

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Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25