(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
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Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)