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Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung – EuRHiISRÜbkErgVtrG

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(1) 1Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 6 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Die Artikel 2 bis 6 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XX Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 7 G v. 23.12.1982 I 2071
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25