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Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung – EuRHiISRÜbkErgVtrG

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Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels XI Abs. 5 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.

Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 7 G v. 23.12.1982 I 2071
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25