Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels XI Abs. 5 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 7 G v. 23.12.1982 I 2071