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Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen – EuFernsAbkG

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland macht nach Artikel 10 des Abkommens bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von den in Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b, c und e des Abkommens vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch und gewährt den darin bezeichneten Schutz nicht.

(2) Auf den im Abkommen vorgesehenen Schutz von Fernsehsendungen sind die §§ 50 und 55 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) sinngemäß anzuwenden.

Geändert durch Art. 2 G v. 6.6.1967 II 1785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25