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Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen – EuFernsAbkG

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1Dem in Straßburg am 11. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen wird mit den sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden Vorbehalten zugestimmt.
2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch Art. 2 G v. 6.6.1967 II 1785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25