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Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen – EuFernsAbkG

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(1)

(2) Der Schutz gegen die Festlegung von Einzelbildern oder gegen die Vervielfältigung dieser Festlegung aus Fernsehsendungen eines Sendeunternehmens, das im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens nach deren Rechtsvorschriften errichtet ist oder dort Sendungen durchführt, wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht gewährt, wenn die andere Partei von dem Vorbehalt des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe d des Abkommens Gebrauch gemacht hat.

Geändert durch Art. 2 G v. 6.6.1967 II 1785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25