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Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln – EthylenoxidV

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(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.

(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2009 I 1990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25