EStSchlEV
print
Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV
arrow_left
arrow_right
§ 3 Rundung der Schlüsselzahlen
anchor
Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
Die V tritt gem. § 5 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung