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Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – ErrV

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1Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbstätige leistungsberechtigte Person

1.
aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt und
2.
dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert.
Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Abwesenheit zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein muss.
2Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 soll vor dem erstmaligen Verlassen des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgen.
3Dem Jobcenter ist zudem mitzuteilen, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25