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Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau – ERPSchG

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mitübernommenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 1.314.533.505 Euro aufzunehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26