ERPSchG
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Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau – ERPSchG
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Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
§ 1
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§ 2
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§ 3
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§ 4
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Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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