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Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten – ErhaltungsV

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(1) Für Packungen mit Saatgut von Amateursorten gelten die in Anhang II der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Nettohöchstgewichte entsprechend.

(2) 1Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungssorten sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat.
2§ 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(3) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.9.2021 I 4595
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25