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Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten – ErgThG

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(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) 1Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
2Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
3Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 8z2 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25