(1) 1Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten:
2
(2) 1Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen.
2§ 3 gilt entsprechend.
(3) (gegenstandslos)
(4) (gegenstandslos)