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Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes – ERFSV

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1Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen.
2Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über

1.
die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,
2.
die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,
3.
den Zeitpunkt der Übermittlung und
4.
den Empfänger der Übermittlung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25