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E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung – ERFSV

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1Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen; die Vorgaben nach § 361a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind umzusetzen.
2§ 139e Absatz 10 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26