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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen – ELV

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(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.

(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.

Zuletzt geändert durch Art. 333 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25