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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen – ELV

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(1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.

(2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 333 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25