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Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten – EltZSoldV

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Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird.

Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2855;
zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26