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Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten – EltZSoldV

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Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 32 Stunden in der Woche nicht überschreitet.

Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2855;
zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26