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Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz – EinwV

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Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er

1.
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2.
ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25