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EinwV
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Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz – EinwV
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§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen
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Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er
1.
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2.
ein Sicherheitskonzept nach
§ 12
vorgelegt hat.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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