(1) Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist nutzerfreundlich, wenn
(2) Eine Aufforderung zur Überprüfung der Einstellungen der Endnutzer durch den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung darf frühestens nach einem Jahr erfolgen, wenn der Endnutzer nicht eine andere Einstellung hierzu vorgesehen hat.
(3) Der Dienst zur Einwilligungsverwaltung soll es dem Endnutzer ermöglichen, die nach Absatz 1 Nummer 2 gespeicherten Einstellungen der Endnutzer mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellten Informationen in gängige Dateiformate zu exportieren.