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Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation – EinlBehPostAnO
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I.
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Einleitungsbehörden sind
1.
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
2.
bei der Unfallkasse Post und Telekom
a)
für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
b)
für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
3.
bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
a)
für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
b)
für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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