–(+++ Textnachweis ab: 10. 6.1995 +++)
Einleitungsbehörden sind
- 1.
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
- 2.
bei der Unfallkasse Post und Telekom- a)
für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
- 3.
bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation- a)
für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.