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Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 – EHV 2030

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(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er

1.
die Bedingungen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfüllt und Tätigkeiten durchführt, die in den Anwendungsbereich von dessen Artikel 2 fallen, oder
2.
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt.

(2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26