print

Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030

arrow_left arrow_right

(2) Die Berichterstattung muss im Einklang mit den Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfolgen.

(3) Für die Ermittlung der Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten und für die Berichterstattung dieser Emissionen gelten die §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26