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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung – EGInsO

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1Gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 ist die sofortige Beschwerde statthaft.
2Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25