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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung – EGInsO

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1Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25