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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung – EGInsO

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1Der Insolvenzverwalter hat die öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung sowie den Termin und das Verfahren zu deren Billigung zu veranlassen.
2Den bekannten lokalen Gläubigern ist die Zusicherung durch den Insolvenzverwalter besonders zuzustellen; § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25